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Förderkreis

Die Stiftung Leuchtenburg wird unterstützt vom Förderkreis Leuchtenburg e.V.

Im Förderkreis sind aktuell 237 aktive Mitglieder, die unter anderem verschiedene kulturelle Events organisieren. Ein Beispiel ist die Veranstaltungsreihe Wein & Geist. Die Termine finden Sie unter Termine & Veranstaltungen. Außerdem ist den Mitgliedern des Förderkreises der schmackhafte Leuchtenburg Wein zu verdanken, da sie sich um die Pflege des historischen Weinberges kümmern.

Förderkreis Leuchtenburg e.V.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Vereinsmitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.

Doris Klüger

Vorstandsvorsitzende

Caterina Leichsering

Fachbereich Wein & Kultur, stellvertretende Vorsitzende

Stefan Marx

Fachbereich Kommunikation, stellvertretender Vorsitzender & Schriftführer

Irene Schmidt

Schatzmeisterin

Dr. Ulrike Kaiser

Geschäftsführung

Sylvia Schorcht

Fachbereich Bau/Denkmalschutz

Gabriele Kriegel

Fachbereich Museumspädagogik

Wolfgang Fiedler

Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Leuchtenburg

Sven-Erik Hitzer

Stifter und Vorstand der Stiftung Leuchtenburg

Kontakt

Förderkreis Leuchtenburg e. V.
Auf der Leuchtenburg
07768 Seitenroda

Ansprechpartner

Dr. Ulrike Kaiser
Tel.: +49 (0) 36424 / 7133-20
Fax: +49 (0) 36424 / 7133-10

Die Satzung

Satzung Förderkreis Leuchtenburg e.V.

§ 1 NAME / SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen Förderkreis Leuchtenburg e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Seitenroda, Leuchtenburg und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Leuchtenburg und ihr Umfeld dauerhaft zu erhalten, nachhaltig zu fördern und an ihrem weiteren Ausbau mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere:

  • Zusammenarbeit mit der Stiftung Leuchtenburg
  • Unterstützung bei Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen an der Leuchtenburg
  • Förderung der Sammlungstätigkeit
  • Unterstützung von Ausstellungsvorhaben
  • Förderung von Veranstaltungen mit künstlerischem Anspruch
  • Unterstützung der museumspädagogischen Arbeit
  • Unterstützung bei zukünftigen Nutzungskonzeptionen für die Leuchtenburg
  • Schutz und Wiederherstellung der historischen Landschaft des Lichtenberges in unmittelbarer Umgebung der Leuchtenburg, insbesondere des Weinberges mit Weinlehrpfad zum historischen Saaleweinbau und der Betrieb des Weinberghäuschens.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 GEMEINNÜTZIGE TÄTIGKEITSBASIS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn; sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  2. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 7 BEGINN / ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Aufnahme als Mitglied muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und durch eine Beitragsordnung geregelt.
  2. Die vollen Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Zeitpunkt des Eintritts fällig.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer)
  • dem Schatzmeister
  • dem Vorstand der Stiftung Leuchtenburg
  • dem Vorsitzenden des Kuratorium der Stiftung Leuchtenburg
  • dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen erfordern die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, wobei eines der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre; der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder Wahl.

§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein so zu führen, dass die in der Satzung gestellten Aufgaben, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung Ihrer Beschlüsse gewährleistet werden.
  2. Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, zu denen nicht die kooptierten Mitglieder gehören dürfen, beschlussfähig.
  3. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn eine Mehrheit des Vorstandes dies beschließt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung ein Fachbeirat berufen, z. B. zur Wahrnehmung der Weinberg-Angelegenheiten.

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 x jährlich statt. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 15 % der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Festlegung der Grundsätze der Vereinspolitik, soweit mit der Satzung vereinbar,
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. Abstimmung über eine Beitragsordnung,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Fachbeirates,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Verlangen mehr als drei Mitglieder oder ein Mitglied des Vorstandes die geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Im Übrigem sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Für die Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlußfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. In dieser zweiten Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann.

§ 13 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens 1 x jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
  2. Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten bzw. getätigten Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 15 BEITRAGSORDNUNG

  1. Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind und nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

  • Ist die Mitgliederversammlung für einen Beschluss nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Leuchtenburg mit der Zweckbestimmung, unmittelbar und ausschließlich für die Kulturförderung der Leuchtenburg zu verwenden.

§ 17 NORMEN DES BGB

  1. Soweit sich offene oder streitige Fragen der Vereinstätigkeit nicht mit dieser Satzung lösen lassen, sind die Normen des BGB, insbes. Der §§ 21 bis 79 BGB anzuwenden.

Leuchtenburg, den 13.12.2010
Eingetragen im Vereinsregister Nr. VR 616 im Amtsgericht Stadtroda.

Der Mitgliedsantrag

Unterstützen auch Sie unsere Arbeit für den Erhalt der einzigartigen Burganlage und ihres Museums. Werden Sie Mitglied im Förderkreis Leuchtenburg. Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie uns diesen zu.

Der Leuchtenburg-Wein

In Tradition an den historischen Saaleweinbau reifen die Weinreben der Sorten Gutedel und Portugieser auf jahrhundertealten Weinbergterrassen am Fuße der Leuchtenburg. Die windgeschützte Südlage auf wärmespeicherndem Muschelkalkuntergrund garantiert eine hervorragende Qualität. Die Weinstöcke von einem der höchstgelegenen Weinberge Deutschlands werden in Handarbeit vom Förderkreis Leuchtenburg e.V. bewirtschaftet. Es werden ausschließlich ökologische Trauben erzeugt ohne Verwendung von Herbiziden oder chemischen Pflanzenschutzmitteln. Die Verarbeitung der Weintrauben und der Ausbau des Weines zum Qualitätswein erfolgt durch das Thüringer Weingut Bad Sulza. Unsere Weine werden traditionell trocken ausgebaut. Verkosten können Sie unsere Weine zum jährlichen Weinbergfest oder zu einem der geplanten Weinausschänke. Oder Sie buchen eine Weinprobe ab 6 Personen in unserer neuen Thüringer Weinlounge auf der Leuchtenburg.

Mit einer Weinpatenschaft können Sie sich oder Ihren Lieben ein ganz besonderes Geschenk machen. Für ein Jahr pachten Sie einen Rebstock, der mit Ihrem Namen versehen wird und erhalten eine Urkunde, 2 Flaschen aus dem Ertrag Ihres Rebstocks sowie eine Freikarte für den Besuch der Leuchtenburg in einem repräsentativen Geschenkkarton.

Leuchtenburgwein - Kaufen

Weil unser Weinberg mit seinen 0,5 ha ein sehr kleiner ist, sind unsere Keller erfahrungsgemäß schnell leergetrunken. Also nutzen Sie die Gelegenheit und gönnen sich diesen besonderen Tropfen von einem der höchstgelegenen Weinberge Deutschlands  für sich oder als Geschenk für gute Freunde!

Der Wein kann nach Vereinbarung beim Förderverein in Seitenroda abgeholt werden. Möglich ist auch ein Versand per Post zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

In den vergangenen Jahren haben unsere Weine sowohl bei der Landesweinprämierung des Saale-Unstrut-Gebietes als auch beim Markgräfler Gutedel-Cup erste Plätze erhalten.

Die Weinpatenschaft

"Ein ganz Persönliches Geschenk"

Übernehmen Sie die Patenschaft über einen oder mehrere Weinstöcke unseres historischen Weinberges unterhalb der Leuchtenburg, der einer der höchstgelegenen Weinberge in Deutschland ist. Die Weinstöcke werden vom Förderkreis Leuchtenburg e.V. bewirtschaftet. Die Verarbeitung der Weintrauben und der Ausbau des Weines erfolgt durch den Winzerhof Gussek in Naumburg.

Sie erhalten eine Urkunde über die gepachtete Rebe in Form einer “Flaschenpost” zusammen mit zwei 0,75 l Flaschen Wein aus dem Ertrag Ihres Rebstocks und zwei "Unikat-Weinuntersetzer". Ihr persönlicher Rebstock wird mit einem kleinen Schildchen mit Ihrem Namen versehen. Weiterhin erhalten Sie eine Freikarte für den Besuch der Leuchtenburg.

Dieser exklusive Wein ist ideal auch zum verschenken und Sie können auch persönlich bei der Weinlese und unserem jährlichen Weinbergsfest teilnehmen. Auch eine Besichtigung Ihres Rebstockes ist jederzeit nach Vereinbarung möglich.

Preis pro Weinstock für ein Jahr 85,- €

(inkl. 2 Flaschen Wein und 2 Weinuntersetzern, Freikarte für die Leuchtenburg, zzgl. 10,- € Versandkosten + Auslandszuschlag)

So werden Sie ganz einfach Weinpate

  1. Weinpatenschafts- Formular öffnen, ausdrucken und per Post an den Förderkreis Leuchtenburg e.V., Auf der Leuchtenburg, 07768 Seitenroda senden oder per Fax an +49 (0) 36424-50219.
  2. Es wird aus Ihren Daten eine Urkunde für den Weinpaten/die Weinpatin erstellt. Diese kann zusammen mit den zwei Flaschen nach Vereinbarung in Seitenroda abgeholt werden oder das Paket wird an die von Ihnen angegebene Adresse versendet.
  3. Der Weinstock des Weinpaten bekommt ein Schildchen mit dem Namen und Dauer der Patenschaft (der Vertrag kann 3 Monate vor Ablauf verlängert werden, ansonsten läuft er automatisch aus).
Veranstaltungen 2024

Samstag 4. Mai 2024 | 13 Uhr
Ausschank im Weinberg

Samstag 8. Juni 2024 | 20 Uhr
Wein & Geist mit "Hüsch!"
Mehr Infos & Tickets

Samstag 10. August 2024 | 20 Uhr
Wein & Geist - "Fleck Sauer Ensemble"
Mehr Infos & Tickets

Freitag 30. August 2024 | 20 Uhr
Wein & Geist mit Maxim Hofmann
Mehr Infos & Tickets

Samstag 14. September 2024 | 13 Uhr
Weinbergfest mit Live-Musik

Donnerstag 3. Oktober 2024 | 13 Uhr
Ausschank im Weinberg

Samstag 30. November 2024 | 16 Uhr
Wein & Geist mit JANNA
Mehr Infos & Tickets

Samstag 7. Dezember 2024 | 13 Uhr
Advents-Ausschank im Weinberg